Was bedeutet "öffentlich bestellt und vereidigt"?

Die Bezeichnung "Sachverständiger" ist nicht gesetzlich geschützt, sodass sich jeder als Sachverständiger am Gutachtenmarkt betätigen darf, ohne dass er dazu eine staatliche Zulassung braucht. Der Sachverständige ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein Spezialist auf einem eng definierten Sachgebiet, das in der Regel den Teilbereich eines Berufes bildet. Er wird erst dann zum Sachverständigen, wenn er sich auf einem abgrenzbaren Gebiet seines Berufes besondere Detailkenntnisse verschafft hat. Diese Sachkunde muss sich der Sachverständige auf eine überprüfbare Weise angeeignet haben.   
   
Der Gesetzgeber hat den Verbraucher allerdings bei der Suche nach dem richtigen Sachverständigen nicht völlig allein gelassen. Mit § 36 der Gewerbeordnung hat er verfügt, dass besonders sachkundige und erfahrene Personen öffentlich bestellt und vereidigt werden können, um auf einem bestimmten Spezialgebiet Gutachten zu erstatten.    
    
Zuständig zur öffentlichen Bestellung dieser besonders qualifizierten Sachverständigen sind die Körperschaften des öffentlichen Rechts wie beispielsweise die Handwerkskammern, die IHK, die Landwirtschaftskammern und auch die Architekten- und Ingenieurkammern. 

 

 

Bedeutung der öffentlichen Bestellung

Durch die öffentliche Bestellung des Sachverständigen nach § 36 Gewerbeordnung soll erreicht werden, Gerichten, Behörden, Wirtschaft und Allgemeinheit besonders zuverlässige, glaubwürdige und auf einem bestimmten Sachgebiet herausragende sachkundige und erfahrene Personen zur Verfügung zu stellen, wenn ein Bedarf hierfür besteht. Die öffentliche Bestellung erleichtert die Suche nach fachlich und persönlich besonders geeigneten Sachverständigen, weil öffentlich bestellte Sachverständige von der bestellenden Stelle unter bestimmten Kriterien überprüft sind und überwacht werden.    

 

    
Die öffentliche Bestellung erfolgt deshalb ausschließlich im öffentlichen Interesse, nicht um den persönlichen Zielen oder Vorstellungen eines Bewerbers Rechnung zu tragen. Sie ist insbesondere keine Zulassung zu einem Beruf, sondern die Zuerkennung einer besonderen Qualifikation.


Wie beauftragt man den Sachverständigen?

Die Kammern vermitteln den Sachverständigen.

 

Das heißt: Die unmittelbare Kontaktaufnahme und der sich daran anschließende Vertragsabschluss muss vom suchenden Nachfrager selbst vorgenommen werden. Lediglich im Gerichtsverfahren sollte man nicht mit dem Sachverständigen in Verbindung treten, sondern dies ausschließlich dem Gericht überlassen, weil andernfalls von der Gegenseite Befangenheitsgründe gegen den Sachverständigen geltend gemacht werden können.

Beim Privatauftrag schließen Auftraggeber und Sachverständiger nach Abklärung der Beweisfrage und der Kompetenz des Sachverständigen einen Werkvertrag ab, der mindestens folgende Punkte eindeutig regeln sollte: Aufgabenstellung und Zweck des Gutachtens, Zeitraum der Auftragserledigung, Mitwirkungspflichten des Auftraggebers (zum Beispiel Zurverfügungstellung von Unterlagen, Fotos etc.), Pflichten des Sachverständigen, Umfang und Höhe des Honorars.    


Was kostet der Sachverständige?

Da es keine spezielle Gebührenordnung für Sachverständige gibt (ausgenommen Architekten, Ingenieure, Ärzte und Steuerberater), gilt beim Privatauftrag der Grundsatz der freien Honorarvereinbarung. So können Stundensätze, Gesamtpauschalen oder Prozent- oder Promillesätze vom Wert des zu begutachtenden Gegenstandes bei Vertragsabschluss frei vereinbart werden. Wird eine Honorarvereinbarung bei Vertragsschluss nicht getroffen, gilt nach dem Werkvertragsrecht des BGB die übliche Vergütung als vereinbart.    

Die Kostenabrechnung eines gerichtlichen Gutachterauftrags richtet sich nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG). Der Stundensatzrahmen beträgt zwischen 105 und 160 Euro. Die Sachverständigen sind in zehn Gruppen eingeteilt, je nach Gruppenzugehörigkeit wird der entsprechende Stundensatz zuzüglich weiterer gesetzlich vorgeschriebener Leistungen berechnet.