Bei Privataufträgen schließen Auftraggeber und Sachverständige nach Klärung der Beweisfrage einen Werkvertrag ab, der Aufgabenstellung, Zeitrahmen, Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, Pflichten des Sachverständigen und Honorar festlegt.
Die Kammern vermitteln Sachverständige, die unmittelbare Kontaktaufnahme und Vertragsabschluss obliegen dem Suchenden. Im Gerichtsverfahren sollte der Kontakt mit dem Sachverständigen vermieden werden, um Befangenheitsgründe zu vermeiden.